Rechtliche Grundlagen

Die Pflicht Vollzugskostenbeiträge zu leisten, ergibt sich für ausländische Entsendebetriebe aus Art. 8d EntsV (in Kraft seit 1. April 2006) sowie aus allgemeinverbindlich erklärten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen.

Der persönliche Geltungsbereich wird von den jeweilig einschlägigen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen umschrieben. Grundsätzlich sind alle dem GAV unterstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden verpflichtet, Vollzugskostenbeiträge zu leisten. Einzelne GAV sehen jedoch Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich vor (z.B. unter anderem für Lehrlinge, Geschäftsführer sowie Familienangehörige des Arbeitgebers).